OGH
RS0134345
25.04.2023
10ObS25/23h
ASVG §99 Abs2
BPGG §26 Abs1 Z1
BPGG §26 Abs1 Z2
Wenn eine Untersuchung nur der Überprüfung der Höhe der Leistungsberechtigung dient, das Weiterbestehen der Leistungsberechtigung in einem bestimmten Ausmaß aber unstrittig ist, ist eine gänzliche Entziehung der Leistung unzulässig.
TE OGH 2023-04-25 10 ObS 25/23h
Ist das weitere Bestehen des Leistungsanspruchs als solches etwa aufgrund vorliegender Befunde auch ohne die Untersuchung feststellbar und nur die Höhe des Leistungsbezugs strittig und dient die Untersuchung etwa nur der Feststellung einer (noch) höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann ist die Leistung auf dieser Basis trotz des Verstoßes gegen die Mitwirkungsobliegenheit (weiterhin) zu gewähren. (T1)
Ist die Untersuchung aufgrund der vorliegenden Informationen auch dafür nicht erforderlich, so ist die Anordnung derselben von vornherein unzulässig. (T2)
Eine Sanktionierung nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG setzt voraus, dass ein Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ex ante betrachtet zumindest möglich und die angeordnete Untersuchung zu deren Feststellung (allenfalls in Kombination mit weiteren Untersuchungen) geeignet und erforderlich war. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134345