OGH
RS0134353
25.04.2023
10Ob15/23p
ABGB §1295 Abs2
Ein für die Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erforderliches sittenwidriges Verhalten kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allgemein ist es aber – sofern nicht Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit erfordern – nicht als sittenwidrig anzusehen, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern. Der (innere) Umstand allein, dass ein Schaden eines Anderen billigend in Kauf genommen wird, stellt die Sittenwidrigkeit nicht her.
TE OGH 2023-04-25 10 Ob 15/23p
Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134353