Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134353

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10Ob15/23p

Norm

ABGB §1295 Abs2

Rechtssatz

Ein für die Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erforderliches sittenwidriges Verhalten kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allgemein ist es aber – sofern nicht Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit erfordern – nicht als sittenwidrig anzusehen, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern. Der (innere) Umstand allein, dass ein Schaden eines Anderen billigend in Kauf genommen wird, stellt die Sittenwidrigkeit nicht her.

Entscheidungstexte

TE OGH 2023-04-25 10 Ob 15/23p

Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134353