Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134352

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

1Ob50/23v; 1Ob166/23b

Norm

ABGB §1460

WRG §10 Abs2

Rechtssatz

Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2023-04-25 1 Ob 50/23v

Die Benutzung von Grundwasser durch einen anderen als den Grundeigentümer, also etwa durch einen Servitutsberechtigten, bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 WRG zusätzlich zur Einwilligung des Grundeigentümers der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. (T1)

TE OGH 2023-10-23 1 Ob 166/23b

vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger konnte die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Ableitungsrechts erwerben, obwohl die vor mehr als 38 Jahren auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Quellfassung und Ableitung zur Alm des Klägers (bisher) nicht wasserrechtlich bewilligt wurden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134352