OGH
RS0134352
23.10.2023
1Ob50/23v; 1Ob166/23b
ABGB §1460
WRG §10 Abs2
Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.
TE OGH 2023-04-25 1 Ob 50/23v
Die Benutzung von Grundwasser durch einen anderen als den Grundeigentümer, also etwa durch einen Servitutsberechtigten, bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 WRG zusätzlich zur Einwilligung des Grundeigentümers der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. (T1)
TE OGH 2023-10-23 1 Ob 166/23b
vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger konnte die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Ableitungsrechts erwerben, obwohl die vor mehr als 38 Jahren auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Quellfassung und Ableitung zur Alm des Klägers (bisher) nicht wasserrechtlich bewilligt wurden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134352