Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134341

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

1Ob181/22g; 4Ob32/24w; 5Ob124/24g

Norm

ABGB §1104

ABGB §1105

Rechtssatz

Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv Paragraph 1104, ABGB anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2023-02-28 1 Ob 181/22g

TE OGH 2024-11-19 4 Ob 32/24w

TE OGH 2024-11-14 5 Ob 124/24g

Beisatz: Dasselbe gilt auch für den Ausfallbonus. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134341