OGH
RS0134341
19.11.2024
1Ob181/22g; 4Ob32/24w; 5Ob124/24g
ABGB §1104
ABGB §1105
Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv Paragraph 1104, ABGB anzusehen.
TE OGH 2023-02-28 1 Ob 181/22g
TE OGH 2024-11-19 4 Ob 32/24w
TE OGH 2024-11-14 5 Ob 124/24g
Beisatz: Dasselbe gilt auch für den Ausfallbonus. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134341