OGH
RS0134347
27.01.2023
1Ob254/22t
EheG §81
EheG §82 Abs1
EheG §83 Abs1
Während der Ehe erworbene „Familientiere“ unterliegen der Aufteilung nach Paragraphen 81 f, f, EheG.
TE OGH 2023-01-27 1 Ob 254/22t
Anderes gilt gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG für in die Ehe eingebrachte oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienende Haustiere (wie etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehund). (T1)
hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze). (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134347