Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134216

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Geschäftszahl

6Ob136/22a; 4Ob200/24a

Norm

ABGB §1168

ZPO §226

ÖNorm B 2110 in der Fassung 2013

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2022-12-21 6 Ob 136/22a

Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie – Mehrkosten am Bau: Anschaffungskosten von Schutzmasken und Leistungsabfall durch das Tragen, Anschaffungskosten von Desinfektionsmittel und Zeitaufwand des Desinfizierens, Mehrkosten für Einzel- statt Doppelzimmer. (T1)

TE OGH 2025-11-25 4 Ob 200/24a

Beisatz: Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags ist von Pkt 7 der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt, s dazu RS0142777. (T2)

Beisatz: Hier: behauptete außergewöhnliche Preissteigerungen am Stahlmarkt aufgrund des Ukraine-Kriegs. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134216