OGH
RS0134216
25.11.2025
6Ob136/22a; 4Ob200/24a
ABGB §1168
ZPO §226
ÖNorm B 2110 in der Fassung 2013
Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.
TE OGH 2022-12-21 6 Ob 136/22a
Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie – Mehrkosten am Bau: Anschaffungskosten von Schutzmasken und Leistungsabfall durch das Tragen, Anschaffungskosten von Desinfektionsmittel und Zeitaufwand des Desinfizierens, Mehrkosten für Einzel- statt Doppelzimmer. (T1)
TE OGH 2025-11-25 4 Ob 200/24a
Beisatz: Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags ist von Pkt 7 der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt, s dazu RS0142777. (T2)
Beisatz: Hier: behauptete außergewöhnliche Preissteigerungen am Stahlmarkt aufgrund des Ukraine-Kriegs. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134216