OGH
RS0134224
13.12.2022
10ObS81/22t
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV sind echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen.
TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134224