Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134224

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Geschäftszahl

10ObS81/22t

Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV sind echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134224