OGH
RS0134055
05.12.2024
8Ob46/22f; 8Ob127/24w
AEUV Lissabon Artikel 267,
RL (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie 32015L2302 Art12 Abs3
PRG §10
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahin auszulegen, dass sich ein Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern, schon dann berufen kann, wenn die im Mitgliedstaat des Kunden dazu autorisierte Behörde vor dem geplanten Reisebeginn eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat?
2. Wenn Frage 1. bejaht wird:
Ist Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände dann nicht vorliegen, wenn der Reisende im Bewusstsein der Reisewarnung und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Pandemiesituation erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen und ihre Durchführung für den Veranstalter nicht unmöglich gewesen wäre?
TE OGH 2022-06-29 8 Ob 46/22f
TE OGH 2024-12-05 8 Ob 127/24w
Beisatz: Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-546/22, Schauinsland-Reisen wie folgt geantwortet:
Artikel 12, Absatz 3, Buchst b der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass sich der Reiseveranstalter für den Nachweis, dass er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Bestimmung an der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags gehindert ist, auf die Veröffentlichung einer offiziellen Empfehlung durch die zuständigen Behörden berufen kann, die Reisenden davon abrät, sich in das betroffene Gebiet zu begeben, auch wenn der Reisende erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und es für den Reiseveranstalter nicht objektiv unmöglich gewesen wäre, diesen Reisevertrag durchzuführen. Eine solche Empfehlung kann jedoch insoweit keinen unwiderlegbaren Beweis darstellen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134055