OGH
RS0134039
22.01.2024
3Ob35/22a; 3Ob17/24g
AEUV Lissabon Art267
RL (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs2
PRG §10 Abs2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung – der kostenfreie Rücktritt jedenfalls dann zusteht, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, am (geplanten) Beginn der Reise tatsächlich eingetreten sind?
2. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt bereits dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit dem Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu rechnen war?
TE OGH 2022-05-19 3 Ob 35/22a
TE OGH 2024-01-22 3 Ob 17/24g
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134039