Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134039

Entscheidungsdatum

22.01.2024

Geschäftszahl

3Ob35/22a; 3Ob17/24g

Norm

AEUV Lissabon Art267

RL (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs2

PRG §10 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung – der kostenfreie Rücktritt jedenfalls dann zusteht, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, am (geplanten) Beginn der Reise tatsächlich eingetreten sind?

2. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt bereits dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit dem Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu rechnen war?

Entscheidungstexte

TE OGH 2022-05-19 3 Ob 35/22a

TE OGH 2024-01-22 3 Ob 17/24g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134039