Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133841

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Geschäftszahl

13Os17/21f; 13Os47/22v; 13Os50/23m; 13Os94/24h

Norm

FinStrG §31 Abs4

FinStrG §53

Rechtssatz

Im Lichte der von Paragraph 53, Absatz eins, - 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG zwischen (im engeren Sinn) strafrechtlichen – und solcherart von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zu führenden – sowie verwaltungsstrafrechtlichen – und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden – Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Absatz 2, StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2021-12-14 13 Os 17/21f

TE OGH 2022-11-23 13 Os 47/22v

Vgl

TE OGH 2023-11-15 13 Os 50/23m

vgl

TE OGH 2025-02-19 13 Os 94/24h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133841