OGH
RS0133841
19.02.2025
13Os17/21f; 13Os47/22v; 13Os50/23m; 13Os94/24h
FinStrG §31 Abs4
FinStrG §53
Im Lichte der von Paragraph 53, Absatz eins, - 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG zwischen (im engeren Sinn) strafrechtlichen – und solcherart von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zu führenden – sowie verwaltungsstrafrechtlichen – und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden – Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Absatz 2, StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist.
TE OGH 2021-12-14 13 Os 17/21f
TE OGH 2022-11-23 13 Os 47/22v
Vgl
TE OGH 2023-11-15 13 Os 50/23m
vgl
TE OGH 2025-02-19 13 Os 94/24h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133841