Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133829

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Geschäftszahl

14Os86/21k

Norm

StGB §146

Rechtssatz

Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 146, StGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 2021-11-16 14 Os 86/21k

Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133829