Gericht

LG HG Wien

Rechtssatznummer

RWH0000070

Entscheidungsdatum

19.03.2021

Geschäftszahl

60R22/21x

Norm

ABGB §1304; ABGB §919 Satz2; PRG §4; PRG §6

Rechtssatz

Gleichteiliges Verschulden bei Verletzung von Aufklärungspflichten über Visumerfordernis für Indien durch den Reisevermittler einerseits und Unterbleiben jeglicher Erkundigung über Einreisebestimmungen durch den Reisenden andererseits. Bei Buchung einer Pauschalreise mit Flugterminen (einem relativen Fixgeschäft) ist dem Reisenden eine Nachreise nicht zumutbar, umso weniger wenn eine Reise in einer Gruppe gebucht war.

Entscheidungstexte

TE LG HG Wien 2021-03-19 60 R 22/21x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LG00007:2021:RWH0000070