Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134056

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Geschäftszahl

1Ob14/21x

Norm

EheG §81; EheG §82

Rechtssatz

Zur Frage der Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung: Werden nur Unternehmen bzw Unternehmensanteile in eine Privatstiftung eingebracht, die mit keinen ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert wurden, sind diese nicht einzubeziehen, da dann – wenn man den „Einsatz“ der Privatstiftung wegdenkt – diese Unternehmen bzw Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen wären.

Entscheidungstexte

TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0134056