OGH
RS0134056
02.03.2021
1Ob14/21x
EheG §81; EheG §82
Zur Frage der Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung: Werden nur Unternehmen bzw Unternehmensanteile in eine Privatstiftung eingebracht, die mit keinen ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert wurden, sind diese nicht einzubeziehen, da dann – wenn man den „Einsatz“ der Privatstiftung wegdenkt – diese Unternehmen bzw Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen wären.
TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0134056