OGH
RS0133430
18.12.2020
2Ob84/20x
ABGB §588
Paragraph 588, ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.
TE OGH 2020-12-18 2 Ob 84/20x
Beisatz: Es entspricht nicht dem Zweck des Paragraph 588, ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe. (T1); Veröff: SZ 2020/124
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133430