Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133430

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

2Ob84/20x

Norm

ABGB §588

Rechtssatz

Paragraph 588, ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-12-18 2 Ob 84/20x

Beisatz: Es entspricht nicht dem Zweck des Paragraph 588, ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe. (T1); Veröff: SZ 2020/124

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133430