Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133424

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

14Os47/20y; 14Os26/24s

Norm

StGB §306

StGB §307b

Rechtssatz

Der Vorteil muss sich auf die künftige Tätigkeit als Amtsträger beziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y

TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s

vgl; Beisatz: "Tätigkeit als Amtsträger" umfasst jede Handlung, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Amtsträgers steht. Gänzlich außerhalb des abstrakten Zuständigkeitsbereichs liegende Handlungen scheiden hingegen ebenso als Bezugspunkt des Vorsatzes aus wie privates Handeln des Amtsträgers, selbst wenn es vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung, unter Ausnutzung derselben oder der vom Rechtsträger zur Verfügung gestellten Ressourcen erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133424