OGH
RS0133424
08.10.2024
14Os47/20y; 14Os26/24s
StGB §306
StGB §307b
Der Vorteil muss sich auf die künftige Tätigkeit als Amtsträger beziehen.
TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y
TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s
vgl; Beisatz: "Tätigkeit als Amtsträger" umfasst jede Handlung, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Amtsträgers steht. Gänzlich außerhalb des abstrakten Zuständigkeitsbereichs liegende Handlungen scheiden hingegen ebenso als Bezugspunkt des Vorsatzes aus wie privates Handeln des Amtsträgers, selbst wenn es vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung, unter Ausnutzung derselben oder der vom Rechtsträger zur Verfügung gestellten Ressourcen erfolgt. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133424