OGH
RS0133400
25.11.2020
6Ob203/20a
AktG §52; AktG §65; AktG §178; AktG §224; AktG §226; GmbHG §82
Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird.
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133400