OGH
RS0133414
23.11.2020
8ObA48/20x
AngG §7 Abs4
AngG §36
WTBG §77 Abs10
Das Verbot gemäß Paragraph 77, Absatz 10, WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß Paragraph 36, AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach Paragraph 7, Absatz 4, AngG während eines aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots.
TE OGH 2020-11-23 8 ObA 48/20x
Veröff: SZ 2020/100
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133414