OGH
RS0133318
20.10.2020
4Ob94/20g
ABGB §922 ff; ABGB §1295Ib; ABGB §1295 Abs1; NÖ BauO §30
Die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.
TE OGH 2020-10-20 4 Ob 94/20g
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133318