OGH
RS0133291
22.09.2020
4Ob126/20p
UWG §1 Z1
UWG §1 C3
UWG §1 D3f
Wird die freie Entscheidung des Kunden nicht unsachlich (vor allem ohne unsachliche Lockmittel oder irreführende Geschäftspraktiken) beeinflusst, sondern dieser nur dabei unterstützt, einen selbst gefassten Entschluss umzusetzen, so kann die Kündigungshilfe für den Kunden eine willkommene Serviceleistung sein, die insoweit Teil des Leistungswettbewerbs ist.
TE OGH 2020-09-22 4 Ob 126/20p
Veröff: SZ 2020/86
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133291