Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133291

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Geschäftszahl

4Ob126/20p

Norm

UWG §1 Z1

UWG §1 C3

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Wird die freie Entscheidung des Kunden nicht unsachlich (vor allem ohne unsachliche Lockmittel oder irreführende Geschäftspraktiken) beeinflusst, sondern dieser nur dabei unterstützt, einen selbst gefassten Entschluss umzusetzen, so kann die Kündigungshilfe für den Kunden eine willkommene Serviceleistung sein, die insoweit Teil des Leistungswettbewerbs ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 126/20p

Veröff: SZ 2020/86

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133291