OGH
RS0133285
22.09.2020
4Ob84/20m
UWG §1 Abs1 Z1 A; EG‑RL 2005/36/EG Art3 Abs1; EG‑RL 2005/36/EG Art16
Eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit, die das verwaltungsbehördliche Anerkennungsverfahren betrifft, kann (zunächst) nur in diesem Verfahren geltend gemacht werden. Eine lauterkeitsrechtliche Nachprüfung einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit ist jedenfalls so lange ausgeschlossen, als kein für den Gewerbetreibenden negatives Ergebnis durch einen rechtskräftigen Versagungsbescheid im behördlichen Anerkennungsverfahren vorliegt.
TE OGH 2020-09-22 4 Ob 84/20m
Beisatz: Hier: deutscher Tätowierer; Berufsanerkennungsrichtlinie. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133285