Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133285

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Geschäftszahl

4Ob84/20m

Norm

UWG §1 Abs1 Z1 A; EG‑RL 2005/36/EG Art3 Abs1; EG‑RL 2005/36/EG Art16

Rechtssatz

Eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit, die das verwaltungsbehördliche Anerkennungsverfahren betrifft, kann (zunächst) nur in diesem Verfahren geltend gemacht werden. Eine lauterkeitsrechtliche Nachprüfung einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit ist jedenfalls so lange ausgeschlossen, als kein für den Gewerbetreibenden negatives Ergebnis durch einen rechtskräftigen Versagungsbescheid im behördlichen Anerkennungsverfahren vorliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 84/20m

Beisatz: Hier: deutscher Tätowierer; Berufsanerkennungsrichtlinie. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133285