OGH
RS0133348
16.09.2020
7Ob99/20i
ABGB §914 römisch drei h
ARB 2012 Art7.3.3
Der Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 3, ARB 2012 trifft nur Interessenwahrnehmungen, die ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Daher ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, die vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen, vom Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 3, ARB 2012 nicht erfasst.
TE OGH 2020-09-16 7 Ob 99/20i
Veröff: SZ 2020/82
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133348