Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133348

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Geschäftszahl

7Ob99/20i

Norm

ABGB §914 römisch drei h

ARB 2012 Art7.3.3

Rechtssatz

Der Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 3, ARB 2012 trifft nur Interessenwahrnehmungen, die ihren Schwerpunkt  im Gesellschaftsrecht, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Daher ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, die vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen, vom Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 3, ARB 2012 nicht erfasst.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-09-16 7 Ob 99/20i

Veröff: SZ 2020/82

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133348