OGH
RS0133288
27.04.2021
6Ob169/20a; 5Ob189/20k
ABGB §833
ABGB §836
ABGB §838a
Der Grundsatz, wonach die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit auch dann nicht herbeiführen kann, wenn der zu Enthebende Miteigentümer ist, bedarf der Einschränkung: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. Für einen (vorläufigen) Stimmrechtsausschluss besteht angesichts der solcherart eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit der anderen Teilhaber keine sachliche Rechtfertigung.
TE OGH 2020-09-16 6 Ob 169/20a
Beisatz: Der Abberufungsantrag gegen den verwaltenden Miteigentümer steht nur allen übrigen Miteigentümern gemeinsam zu. Jene, die nicht als Mitantragsteller auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitantragsgegner in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen sind. (T1); Veröff: SZ 2020/80
TE OGH 2021-04-27 5 Ob 189/20k
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133288