Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133287

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Geschäftszahl

6Ob169/20a; 5Ob189/20k

Norm

ABGB §833

ABGB §836

Rechtssatz

Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-09-16 6 Ob 169/20a

Beisatz: Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf Paragraph 24, Absatz 3, WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2020/80

TE OGH 2021-04-27 5 Ob 189/20k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133287