OGH
RS0133287
27.04.2021
6Ob169/20a; 5Ob189/20k
ABGB §833
ABGB §836
Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.
TE OGH 2020-09-16 6 Ob 169/20a
Beisatz: Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf Paragraph 24, Absatz 3, WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2020/80
TE OGH 2021-04-27 5 Ob 189/20k
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133287