Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133283

Entscheidungsdatum

31.08.2020

Geschäftszahl

4Ob119/20h

Norm

GMG §1 Abs1; PatG §1 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht  (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-08-31 4 Ob 119/20h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133283