OGH
RS0133283
31.08.2020
4Ob119/20h
GMG §1 Abs1; PatG §1 Abs1
Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.
TE OGH 2020-08-31 4 Ob 119/20h
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133283