OGH
RS0133274
26.08.2020
9ObA42/20x
Oö. GDG 2002 §126 Abs6
Der Gesetzeswortlaut des zweiten in Paragraph 126, Absatz 6, Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.
TE OGH 2020-08-26 9 ObA 42/20x
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133274