Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133274

Entscheidungsdatum

26.08.2020

Geschäftszahl

9ObA42/20x

Norm

Oö. GDG 2002 §126 Abs6

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des zweiten in Paragraph 126, Absatz 6, Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-08-26 9 ObA 42/20x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133274