OGH
RS0133172
19.12.2023
4Ob241/19y; 4Ob163/22g; 4Ob223/22f; 4ob135/23s
UWG §2 A4
Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand kann nur ein vom Kläger behaupteter konkreter Sachverhalt sein. Es genügt daher nicht, dass der Kläger ganz allgemein behauptet, dass der Beklagte durch eine bestimmte Angabe „in die Irre führe“; er muss vielmehr den Irreführungspunkt detailliert in drei Schritten benennen: Welchen Eindruck gewinnt der Durchschnittsverbraucher von der Angabe, inwieweit weicht dieser Eindruck von der Wirklichkeit ab, und ist der unrichtige Eindruck geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Dieser so präzisierte Irreführungspunkt muss sich auch im Begehren widerspiegeln.
TE OGH 2020-05-20 4 Ob 241/19y
TE OGH 2022-09-23 4 Ob 163/22g
TE OGH 2023-04-25 4 Ob 223/22f
vgl; Beisatz: Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand sind der vom Kläger behauptete konkrete Sachverhalt, dessen detaillierte Benennung des Irreführungspunkts und das Begehren, in dem sich Letzterer widerspiegelt (T1)
TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133172