Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133172

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob241/19y; 4Ob163/22g; 4Ob223/22f; 4ob135/23s

Norm

UWG §2 A4

Rechtssatz

Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand kann nur ein vom Kläger behaupteter konkreter Sachverhalt sein. Es genügt daher nicht, dass der Kläger ganz allgemein behauptet, dass der Beklagte durch eine bestimmte Angabe „in die Irre führe“; er muss vielmehr den Irreführungspunkt detailliert in drei Schritten benennen: Welchen Eindruck gewinnt der Durchschnittsverbraucher von der Angabe, inwieweit weicht dieser Eindruck von der Wirklichkeit ab, und ist der unrichtige Eindruck geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Dieser so präzisierte Irreführungspunkt muss sich auch im Begehren widerspiegeln.

Entscheidungstexte

TE OGH 2020-05-20 4 Ob 241/19y

TE OGH 2022-09-23 4 Ob 163/22g

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 223/22f

vgl; Beisatz: Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand sind der vom Kläger behauptete konkrete Sachverhalt, dessen detaillierte Benennung des Irreführungspunkts und das Begehren, in dem sich Letzterer widerspiegelt (T1)

TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133172