OGH
RS0133021
20.02.2020
5Ob190/19f
ABGB §1392
MRG §37 Absatz eins, Ziffer 8
Die Abtretung des Anspruchs auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses einschließlich des Rückforderungsanspruchs durch den Mieter begründet nicht die Aktivlegitimation des Zessionars im mietrechtlichen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG. Der Zessionar kann den Rückzahlungsanspruch (nur) im streitigen Verfahren geltend machen.
TE OGH 2020-02-20 5 Ob 190/19f
Veröff: SZ 2020/16
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133021