OGH
RS0133024
28.01.2020
4Ob1/20f
ABGB §1295 IIf9; ABGB §1323 B
Bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens (bei weiterhin aufrechtem Kreditverhältnis) ist grundsätzlich (außer bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit) eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.
TE OGH 2020-01-28 4 Ob 1/20f
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133024