Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133084

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

4Ob206/19a; 9Ob57/20b

Norm

UWG §1 D5a

UWG §14 A1

Rechtssatz

Es ist zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Unterlassungsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen (4 Ob 88/10k; 4 Ob 166/19v).

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a

TE OGH 2020-11-25 9 Ob 57/20b

vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T1)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/107

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133084