OGH
RS0133084
25.11.2020
4Ob206/19a; 9Ob57/20b
UWG §1 D5a
UWG §14 A1
Es ist zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Unterlassungsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen (4 Ob 88/10k; 4 Ob 166/19v).
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a
TE OGH 2020-11-25 9 Ob 57/20b
vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T1)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/107
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133084