Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0133055

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Geschäftszahl

4Ob206/19a

Norm

UWG §1 D5a; UWG §14 A1

Rechtssatz

Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht, weshalb der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133055