OGH
RS0133055
19.12.2019
4Ob206/19a
UWG §1 D5a; UWG §14 A1
Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht, weshalb der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133055