Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132933

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

4Ob96/19z; 4Ob27/20d; 4Ob148/24d; 4Ob172/25k; 4Ob107/25a

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Marke Unterscheidungskraft, wenn sie in der Lage ist, ihre Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden und somit die Erfahrung zu wiederholen, falls sie positiv war, oder zu vermeiden, falls sie negativ war (4 Ob 46/18w mwN). Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (4 Ob 11/14t).

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z

TE OGH 2020-06-05 4 Ob 27/20d

Beisatz: Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen; originär erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei berühmten Namen oder einer ganz besonders herausragenden Gestaltung. (T1)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 148/24d

vgl; Beisatz: Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. (T2)

TE OGH 2025-11-25 4 Ob 172/25k

vgl; Beisatz: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T3)

TE OGH 2026-04-27 4 Ob 107/25a

vgl; Beisatz: Hier: Wortmarke „GOLDEN HILL“ ua für die Klasse 43 (Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen). (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132933