Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132957

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Geschäftszahl

6Ob150/19f

Norm

DSG 2000 §12

Rechtssatz

Der Begriff der „Bildaufnahme“ gemäß Paragraph 12, DSG ist sehr weit gefasst und umfasst neben Videoanwendungen wie Action-Cams und Wildkameras fast jede Bildaufnahme zur Feststellung von Ereignissen zu privaten Zwecken mit technischen Einrichtungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

Beisatz: Beim Zulässigkeitstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG ist stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall durchzuführen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132957