OGH
RS0132956
27.11.2019
6Ob150/19f
ESGVO Art4 Z2
In der demonstrativen Aufzählung zur Definition des Begriffs der Verarbeitung finden sich unter anderem die Vorgänge des Erhebens und des Erfassens. Durch diese beiden Vorgänge gelangen Daten in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen, wobei dabei aktive Handlungen gesetzt werden müssen. Eine inhaltliche Kenntnisnahme der Aufzeichnungen ist nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, inhaltlich Kenntnis zu nehmen. Unterschieden werden diese Vorgänge dadurch, dass das Erheben auf eine gezielte Beschaffung abstellt und das Erfassen eine kontinuierliche Aufzeichnung ist.
TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132956