Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132956

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Geschäftszahl

6Ob150/19f

Norm

ESGVO Art4 Z2

Rechtssatz

In der demonstrativen Aufzählung zur Definition des Begriffs der Verarbeitung finden sich unter anderem die Vorgänge des Erhebens und des Erfassens. Durch diese beiden Vorgänge gelangen Daten in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen, wobei dabei aktive Handlungen gesetzt werden müssen. Eine inhaltliche Kenntnisnahme der Aufzeichnungen ist nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, inhaltlich Kenntnis zu nehmen. Unterschieden werden diese Vorgänge dadurch, dass das Erheben auf eine gezielte Beschaffung abstellt und das Erfassen eine kontinuierliche Aufzeichnung ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132956