OGH
RS0132786
24.09.2019
5Ob134/19w
GBG §8 Z3; GBG §20; SanktG §6
Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführungen enthalten, inwiefern der Vermögenswert dennoch – also auch ohne offenkundigen Konnex – der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.
TE OGH 2019-09-24 5 Ob 134/19w
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132786