Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132760

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Geschäftszahl

14Os17/19k (14Os18/19g); 14Os1/21k; 14Os23/21w

Norm

StGB §309

Rechtssatz

Unter Rechtshandlungen (iSd Paragraph 309, StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-09-03 14 Os 17/19k

TE OGH 2021-03-23 14 Os 1/21k

Vgl; Beisatz: Ebenso wenig erfasst sind bloß manipulative Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung zivilrechtlicher, zwischen dem Unternehmen (auf das sich die Bediensteten‑ oder Beauftragteneigenschaft bezieht) und einem Dritten abgeschlossener Verträge. (T1); Beisatz: Hier: Ausfolgung von sogenannten „Ident.Briefen“ an den nicht legitimierte Empfänger (statt an den Adressaten der Briefe) durch Zusteller der Österreichischen Post AG. (T2)

TE OGH 2021-06-29 14 Os 23/21w

Vgl; Beisatz: Die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (hier: durch einen unternehmensfremden Sachverständigen) auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, stellt eine rein faktische Handlung dar. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132760