OGH
RS0132737
18.04.2023
4Ob115/19v; 6Ob244/19d; 2Ob203/19w; 1Ob45/21f; 6Ob248/22x
ABGB §242 Abs2
AußStrG 2005 §129
Bei der Beurteilung, ob ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden muss oder nicht, ist ausschließlich auf die Interessen der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen, wobei die vom Gesetz ausdrücklich vorgegebene Zielrichtung in der größtmöglichen Wahrung der Autonomie und der Selbstbestimmung der betroffenen Person besteht.
TE OGH 2019-07-05 4 Ob 115/19v
Beisatz: Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt. (T1); Veröff: SZ 2019/64
TE OGH 2020-02-20 6 Ob 244/19d
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Aus diesem Grund kommt dem Erwachsenenvertreter auch keine Rechtsmittelbeantwortung zu. (T2)
TE OGH 2020-01-30 2 Ob 203/19w
Beis wie T1
TE OGH 2021-06-27 1 Ob 45/21f
Vgl
TE OGH 2023-04-18 6 Ob 248/22x
Beisatz nur wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132737