Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132716

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Geschäftszahl

2Ob211/18w

Norm

ABGB §94

Rechtssatz

In den Fällen des Miteigentums an der Ehewohnung bzw des gemeinsamen Wohnungseigentums ist bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit den Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w

Veröff: SZ 2019/53

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132716