OGH
RS0132816
13.06.2019
4Ob201/18i
ABGB §1295 Abs2; VersammlungsG §2
Ein Teilnehmer an einer angezeigten Versammlung haftet für einen als Folge der Versammlung eingetretenen Schaden eines Dritten (hier: Blockade der Zufahrt zu einer Baustelle für Baufahrzeuge) nur dann, wenn er als Mittäter oder Beitragstäter gehandelt hat. Es muss ihm eine konkrete, bewusste Beitragshandlung vorwerfbar sein. Der Umstand, dass er die Versammlung angemeldet hat, reicht dafür noch nicht aus; er müsste vielmehr konkrete Anordnungen zur Vornahme missbräuchlicher Blockaden erteilt oder in dieser Hinsicht mit den Teilnehmern Absprachen getroffen haben.
TE OGH 2019-06-13 4 Ob 201/18i
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132816