Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132816

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

4Ob201/18i

Norm

ABGB §1295 Abs2; VersammlungsG §2

Rechtssatz

Ein Teilnehmer an einer angezeigten Versammlung haftet für einen als Folge der Versammlung eingetretenen Schaden eines Dritten (hier: Blockade der Zufahrt zu einer Baustelle für Baufahrzeuge) nur dann, wenn er als Mittäter oder Beitragstäter gehandelt hat. Es muss ihm eine konkrete, bewusste Beitragshandlung vorwerfbar sein. Der Umstand, dass er die Versammlung angemeldet hat, reicht dafür noch nicht aus; er müsste vielmehr konkrete Anordnungen zur Vornahme missbräuchlicher Blockaden erteilt oder in dieser Hinsicht mit den Teilnehmern Absprachen getroffen haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-06-13 4 Ob 201/18i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132816