OGH
RS0132813
13.06.2019
4Ob201/18i
ABGB §1295 Abs2; VersammlungsG §2
Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher ausgesprochen, dass Baustellenblockaden, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen sind und Schadenersatzansprüche begründen können.
TE OGH 2019-06-13 4 Ob 201/18i
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132813