Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132813

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

4Ob201/18i

Norm

ABGB §1295 Abs2; VersammlungsG §2

Rechtssatz

Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher ausgesprochen, dass Baustellenblockaden, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen sind und Schadenersatzansprüche begründen können.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-06-13 4 Ob 201/18i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132813