OGH
RS0132764
29.05.2019
15Os30/19d; 14Os129/19f
StGB §12; StGB §83; StGB §86
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ‑verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.
TE OGH 2019-05-29 15 Os 30/19d
Beisatz: Nicht nach Paragraphen 83, ff StGB strafbar macht sich demnach, wer zum eigenverantwortlichen gesundheitsschädigenden oder körperverletzenden Suchtgiftkonsum eines anderen durch Überlassen oder Aufbereiten des Suchtgifts beiträgt. (T1)
Beisatz: Nur wenn dem sich selbst verletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt (etwa aufgrund seines geringen Alters, zufolge Krankheit, Berauschung, Schock, gravierender Beurteilungs‑ oder Willensmängel), findet das Autonomieprinzip seine Grenzen. Diesfalls kommt (Vorsatz des Täters auf das Fehlen der Eigenverantwortlichkeit des Opfers begründende Umstände vorausgesetzt) Strafbarkeit des sich an der Verletzung eines anderen Beteiligenden nach (hier:) Paragraphen 12, dritter Fall, 86 Absatz 2, StGB in Betracht. (T2)
TE OGH 2020-03-31 14 Os 129/19f
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132764