Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132655

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

6ObA1/18t; 6Ob150/19f; 6Ob127/20z; 6Ob36/22w; 6Ob19/23x; 6Ob206/23x

Norm

DSGVO Art4 Z1

Rechtssatz

Geschützt werden durch die DSGVO alle Arten von personenbezogenen Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei weit zu verstehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-05-23 6 ObA 1/18t

Beisatz: Hier: Die in E-Mails und Honorarnoten enthaltenen Informationen, die sich eindeutig auf eine identifizierte Person beziehen, sind jedenfalls als personenbezogen anzusehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist allerdings weit zu verstehen, weshalb auch die Ordnerstruktur des privaten Ordners darunter fällt; auch diese Datei kann durch die Namen der einzelnen (Unter‑)Ordner dem Kläger zugeordnet werden. (T1)

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

Beisatz: Beim äußeren Erscheinungsbild handelt es sich dann um ein personenbezogenes Datum, wenn diese Information in eine verarbeitbare Darstellung gebracht wird. Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft. (T2)

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 127/20z

Beisatz: Auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der „Information“ nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie. (T3)

Beisatz: Daten mit Bezug zu einer Person sind auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. (T4)

Beisatz: Aggregierte oder statistische Daten sind dann nicht personenbezogen, wenn sie keine Rückschlüsse mehr auf eine einzelne Person zulassen, was im Einzelfall anhand der gewählten Gruppengröße, des Aggregationsniveaus oder der in der Statistik ausgewiesenen Merkmale zu beurteilen ist. (T5)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/10

TE OGH 2022-04-06 6 Ob 36/22w

Vgl; Beisatz: Hier: Über eine (digitale) Messeinrichtung („Smart Meter“) übertragene Informationen über den Stromverbrauch des Klägers innerhalb eines bestimmten (regelmäßig jährlichen, im Fall einer Vertragsbeendigung auch kürzeren) Zeitraums. (T6)

TE OGH 2023-03-24 6 Ob 19/23x

vgl; Beisatz wie T3

TE OGH 2023-12-20 6 Ob 206/23x

vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132655