OGH
RS0132681
21.10.2025
10ObS30/19p; 10ObS36/19w; 10ObS122/19t; 10ObS117/24i; 10ObS47/25x; 10ObS101/25p; 10ObS23/25t
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.
TE OGH 2019-05-07 10 ObS 30/19p
TE OGH 2019-09-13 10 ObS 36/19w
Vgl
TE OGH 2019-11-19 10 ObS 122/19t
Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV vorliegen. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben. (T1)
TE OGH 2025-02-11 10 ObS 117/24i
vgl; Beisatz nur wie T1
Beisatz: Zu pflegende Personen mit Pflegegeld der Stufe 5 oder höher weisen besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf auf. (T2)
TE OGH 2025-06-03 10 ObS 47/25x
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2
TE OGH 2025-10-21 10 ObS 101/25p
nur T2
TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t
vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132681