Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132717

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

1Ob33/19p

Norm

AHG §1 Abs1 G; AHG §9 Abs5; dBGB §839 Abs1; dGG Art34

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 5, AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 33/19p

Beisatz: Es ist nach deutschem Recht zu klären, ob der hier geklagte deutsche Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte. (T1)

Beisatz: Da sohin auch nach deutschem Recht (Artikel 34, Satz 1 GG in Verbindung mit Paragraph 839, Absatz eins, BGB) den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage mangels (analoger Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 5, AHG) nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen. (T2)

Beisatz: Hier: Der Beklagte ist Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungs­verhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer "Skifreizeit" für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte. (T3); Veröff: SZ 2019/38

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717