OGH
RS0132652
23.04.2026
6Ob226/18f; 1Ob64/24d; 10Ob54/24z; 5Ob162/25x; 1Ob87/25p; 3Ob20/26a; 6Ob158/25s; 1Ob37/26m; 6Ob78/25a; 10Ob14/26w; 6Ob67/25h; 10Ob17/26m; 9Ob123/25s
KSchG §6 Abs1 Z5
MRG §16 Abs1
Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.
TE OGH 2019-04-25 6 Ob 226/18f
Beisatz: Hier: Angemessener Mietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG. (T1)
TE OGH 2024-05-27 1 Ob 64/24d
Beisatz: Hier: Mietverhältnis im Teilanwendungsbereich des MRG. (T2)
Beisatz: Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. (T3)
Beisatz: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. (T4)
Beisatz: Die Wertsicherung des Mietzinses muss nicht zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abstellen. Die Entgeltanpassung muss einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI der Fall. (T5)
TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z
Beisatz wie T4
TE OGH 2026-01-29 5 Ob 162/25x
vgl; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T6)
TE OGH 2026-03-10 1 Ob 87/25p
TE OGH 2026-03-25 3 Ob 20/26a
Beisatz wie T4
TE OGH 2026-04-22 6 Ob 158/25s
Beisatz wie T4 nur: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. (T7)
TE OGH 2026-04-08 1 Ob 37/26m
vgl; Beisatz wie T4 nur: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. (T8)
TE OGH 2026-03-18 6 Ob 78/25a
TE OGH 2026-03-24 10 Ob 14/26w
TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h
TE OGH 2026-04-21 10 Ob 17/26m
Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel, deren Ausgangsmonat 12 Monate vor dem Abschluss des Mietvertrages liegt. Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, weil Paragraph 879 a, ABGB erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz in Kraft trat und die Parteien dazu kein Vorbringen erstatten konnten. (T9)
TE OGH 2026-04-23 9 Ob 123/25s
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132652