OGH
RS0132606
28.03.2019
2Ob140/18d
IPRG in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015
Die Frage, ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das der Erblasserin gehörende, im Zeitpunkt ihres Todes in Österreich befindliche (hier: unbewegliche) Vermögen iSv Paragraph 29, IPRG nach österreichischem Recht als jenes des Belegenheitsstaats zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Nachlass nach dem dafür anzuwendenden Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukäme.
TE OGH 2019-03-28 2 Ob 140/18d
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132606