OGH
RS0132547
27.02.2019
9ObA11/19m
ARG §7; ARG §9; GRC Art21; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art7
Die Normierung des Karfreitags als Feiertag bzw des Anspruchs auf Feiertagsentgelt im Fall der Arbeitsleistung an diesem Tag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche stellt eine Artikel 21, der Grundrechtecharta widersprechende unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion dar. Angehörigen anderer Religionen kommen daher grundsätzlich dieselben Rechte unter denselben Bedingungen zu, wie sie vom nationalen Recht den Angehörigen dieser Religionen eingeräumt werden.
TE OGH 2019-02-27 9 ObA 11/19m
Beisatz: Das gültige Bezugssystem ist die geltende Regelung des ARG zum Karfreitag. Dieses Bezugssystem bringt es mit sich, dass sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Religion und seines Wunsches am Karfreitag nicht zu arbeiten, gegenüber dem Arbeitgeber artikulieren muss, zumal dem Arbeitgeber die Religion seiner Arbeitnehmer häufig nicht bekannt ist. Demnach steht dem Angehörigen einer anderen Religion ein Anspruch auf Feiertagsentgelt nur dann zu, wenn er zuvor vom Arbeitgeber eine Freistellung am Karfreitag gefordert hat, der Arbeitgeber diesem Ersuchen aber nicht nachgekommen ist. (T1);
Veröff: SZ 2019/20
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132547