Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132463

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Geschäftszahl

4Ob236/18m

Norm

EO §382 Abs1 Z6

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-01-29 4 Ob 236/18m

Veröff: SZ 2019/13

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132463