Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132540

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Geschäftszahl

8Ob24/18i; 5Ob15/20x

Norm

ZaDiG §35 Abs1 Z3; ZaDiG 2018 §64 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dem Zahlungsdienstleister wird für den Fall der Sperre eines Zahlungsinstruments nach der Anzeige des Nutzers über Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder sonstige nicht autorisierte Nutzung eine Erfolgsverbindlichkeit auferlegt. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Nutzung im selben Moment ausgeschlossen ist, in dem die Anzeige eines konkreten Kunden erfolgt. Eine Vereinbarung, wonach die Sperrung vom Zahlungsdienstleister nur „unverzüglich“ veranlasst wird, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i

TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132540