OGH
RS0132540
25.01.2019
8Ob24/18i; 5Ob15/20x
ZaDiG §35 Abs1 Z3; ZaDiG 2018 §64 Abs1 Z3
Dem Zahlungsdienstleister wird für den Fall der Sperre eines Zahlungsinstruments nach der Anzeige des Nutzers über Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder sonstige nicht autorisierte Nutzung eine Erfolgsverbindlichkeit auferlegt. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Nutzung im selben Moment ausgeschlossen ist, in dem die Anzeige eines konkreten Kunden erfolgt. Eine Vereinbarung, wonach die Sperrung vom Zahlungsdienstleister nur „unverzüglich“ veranlasst wird, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.
TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i
TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132540