Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132410

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Geschäftszahl

12Os107/18d

Norm

StGB §167; StGB §131

Rechtssatz

Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Dieser deckt sich jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff („volle Genugtuung“ bei vorsätzlichem Handeln gemäß Paragraph 1324, ABGB), sondern erfordert nur den Ersatz des – auch aus Begleitumständen der Tat – im Sinne deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschadens (also nicht eines ideellen Schadens), somit in der Regel des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2019-01-24 12 Os 107/18d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132410