OGH
RS0132581
24.01.2019
6Ob55/18h
ABGB §879 AV; ZPO §228 E
Da eine ursprüngliche Sittenwidrigkeit bzw Unwirksamkeit einer Vereinbarung mittels Feststellungsklage geltend zu machen ist, kann nichts Anderes für eine erst später eingetretene Nichtigkeit gelten. Es ist die nunmehr eingetretene Unwirksamkeit (materiellrechtlich) festzustellen.
TE OGH 2019-01-24 6 Ob 55/18h
Beisatz: Hier: Geschlechterklauseln in einem Gesellschaftsvertrag. (T1); Veröff: SZ 2019/5
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132581